Für Planerinnen und Planer
Das Landesprogramm richtet sich direkt an Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche, öffentliche Träger der Sozial-, Jugend-, Alten- und Gesundheitshilfe und indirekt an deren kreisangehörige Kommunen, freie Träger der Sozialwirtschaft sowie an lokale Netzwerke, Initiativen und Verbände. Auf dieser Seite finden Sie alle fachlichen Informationen, die für die Umsetzung des Landesprogramms auf kommunaler Ebene benötigt werden.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Zuwendungsempfänger der Landesmittel sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Erstempfänger. Diese leiten die Zuwendung grundsätzlich an die Träger der geförderten Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen weiter. Dies können gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden als Letztempfänger sein. Soweit der Landkreis selbst Träger einer Maßnahme in den einzelnen Handlungsfeldern ist, kann ein Teil der gewährten Zuwendung bei dem Landkreis selbst verbleiben.
Grundanliegen des LSZ ist es, dass die Landkreise und kreisfreien Städte über die Förderung von Maßnahmen, Angeboten und Einrichtungen der Träger vor Ort auf der Grundlage einer fachspezifischen, integrierten Planung unter Berücksichtigung der Bedarfe von Familien selbst entscheiden und damit die Politik für Familien in ihren jeweiligen Regionen steuern können. Die regionalen Gegebenheiten hinsichtlich der Umsetzung dieser Planungsprozesse sind jedoch heterogen. Mit dem Stufenmodell ist gewährleistet, dass alle Landkreise und kreisfreien Städte am Landesprogramm entsprechend ihren Voraussetzungen teilnehmen können.
Der Stufenplan beinhaltet drei unterschiedliche Fördervarianten.
Was wird nach Stufe 1 gefördert?
Der Erhalt der bestehenden Einrichtungen ist Gegenstand der Förderung. Hierzu gehören Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Frauenzentren, Familienzentren, Seniorenbeauftragte und -beiräte, Thüringer Eltern-Kind-Zentren, die im Jahr 2017 eine Zuwendung des Landes erhalten haben sowie die im Jahr 2017 bzw. 2018 geförderten Maßnahmen der Familienbildung, soweit diese der jeweilige Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt befürwortet.
Wie hoch ist die Fördersumme nach Stufe 1?
Die Höhe der Zuwendung für den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt errechnet sich aus der Summe der im Jahr 2017 jeweils ausgereichten Landesmittel für Einrichtungen (Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Frauenzentren, Familienzentren, Seniorenbeauftragte und -beiräte, Thüringer Eltern-Kind-Zentren) und befürwortete Maßnahmen der Familienbildung.
Die Förderung der Familienbildungsmaßnahmen setzt im Rahmen der Bestandsgarantie eine Befürwortung durch die Kommune voraus.
Soweit in 2018 neue Maßnahmen gefördert werden oder der Förderumfang erhöht wurde, kann dies bei der Bestandförderung berücksichtigt werden.
Was wird nach Stufe 2 gefördert?
Der Erhalt der bestehenden Einrichtungen sowie Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung von Steuerungs-, Planungs-, Vernetzungs- und Beteiligungsprozessen zur Vorbereitung und Durchführung einer fachspezifischen, integrierten Planung sind Gegenstand der Förderung.
Wie hoch ist die Fördersumme nach Stufe 2?
Die Höhe der Zuwendung für den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt ergibt sich aus dem Gesamtbetrag für Stufe 1 zuzüglich eines Betrages in Höhe von bis zu 60.000,00 € für Steuerungs-, Planungs-, Vernetzungs- und Beteiligungsprozesse zur Vorbereitung und Durchführung einer fachspezifischen, integrierten Planung gemäß Handlungsfeld 1.
Was wird nach Stufe 3 gefördert?
Die Umsetzung des fachspezifischen, integrierten Plans, insbesondere die Durchführung von Maßnahmen, Angeboten und die Förderung von Einrichtungen für Familien sind Gegenstand der Förderung. Hinzu kommt die Fortentwicklung von Planungsprozessen. Grundlage hierfür ist die Auflistung der förderfähigen Angebote (vgl. www.eins99.de).
Wie hoch ist die Fördersumme nach Stufe 3?
Die Zuwendung für den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt kann bei Umsetzung der Stufe 3 die volle Höhe des Förderhöchstbetrages betragen.
Der Förderhöchstbetrag wird von dem für Familienpolitik zuständigen Ministerium auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der nachfolgenden Kriterien für den jeweiligen Landkreis bzw. kreisfreie Stadt als Pauschalbetrag berechnet. Die Kriterien sind:
a) Bevölkerungszahl (Anteil Einwohnerinnen und Einwohner an der Gesamtbevölkerung Thüringens zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres),
b) intergenerationale Verantwortung – Abhängigenquotient (Verhältnis der Personen der Altersgruppe bis unter 20 Jahren sowie 65 Jahre und älter zu Personen der Altersgruppe 20 bis unter 65 Jahre zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres),
c) Armut – Mindestsicherung (Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner, welche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres beziehen) und
d) inverse Bevölkerungsdichte (Fläche des Landkreises/der kreisfreien Stadt in km² je Einwohnerin und Einwohner zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres).
Die genannten Kriterien werden zu je 25 v. H. gewichtet und bei der Bemessung des Förderhöchstbetrages für den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt zugrunde gelegt. Dieser so errechnete Förderhöchstbetrag wird unter Haushaltsvorbehalt für jeweils drei Jahre festgeschrieben.
Der Antrag ist unter Verwendung der auf der Homepage der GFAW (Förderung > Soziales, Familie, Jugend und Sport > Solidarisches Zusammenleben der Generationen (Land)) bereitgestellten Formulare bis zum 15. November des Vorjahres beim für Familienpolitik zuständigen Ministerium einzureichen. Dieses prüft das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen je nach beantragter Stufe (Auflistung, Projektbeschreibung, Plan, Zuordnung der Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen in den Handlungsfeldern 1 bis 6). Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen vor, leitet das für Familienpolitik zuständige Ministerium die eingereichten Antragsunterlagen an die Bewilligungsbehörde zur weiteren Antragsprüfung weiter.
Anderenfalls setzt sich das für Familienpolitik zuständige Ministerium mit dem Antragsteller in Verbindung.
Bewilligungsbehörde ist die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GFAW mbH). Diese prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Plausibilität.
Neben dem Antrag sind für die Förderung folgende Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen:
Für eine Zuwendung nach Stufe 1:
Notwendig ist eine Auflistung und Zuordnung der Einrichtungen und Maßnahmen der Familienbildung nach Stufe 1 in die Handlungsfelder 1 bis 6.
Für eine Zuwendung nach Stufe 2:
Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen für die Stufe 1 ist eine Projektbeschreibung für Steuerungs-, Planungs-, Vernetzungs- und Beteiligungsprozesse sowie eine Auflistung der geplanten Maßnahmen gemäß Handlungsfeld 1 vorzulegen.
Für eine Zuwendung nach Stufe 3:
Vorzulegen ist auf der Grundlage einer fachspezifischen, integrierten Planung ein Plan, der den Bestand, den Bedarf und die daraus abgeleiteten bedarfsgerechten, familienunterstützenden Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen aufgelistet nach den Handlungsfeldern 1 bis 6 enthält.
Der fachspezifische, integrierte Plan darf frühestens im Jahr 2017 erstellt und für das weitere Förderverfahren nicht älter als fünf Jahre sein.
Die Voraussetzung für eine Zuwendung nach Stufe 3 bildet die Vorlage des integrierten Sozialplans (gemäß Ziffer 4.3 der Richtlinie). Der zugehörige Förderantrag muss entsprechend Ziffer 7.2 der Richtlinie bis zum 15.11. des Vorjahres eingereicht werden.
Grundsätzlich muss der Förderantrag bis zum 15.11 des Vorjahres eingereicht werden. Der fachspezifische, integrierte Plan kann nachgereicht werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Ziffer 7.2 Abs. 3 der LSZ-Richtlinie verwiesen. Eine Bearbeitung des Förderantrags ist erst nach Vorlage des Plans möglich.
Bezüglich der Anstellung eines Sozialplaners wird auf die analoge Anwendung der Regelungen der Armutspräventionsrichtlinie verwiesen. Darin heißt es: „Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben (…) ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Sozialwissenschaften, des Sozialmanagements, der Sozialen Arbeit bzw. Abschlüsse der Fachrichtungen Stadt- und Raumplanung. Begründete Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums.“ Weiterhin sollen die Bewerber*innen weitreichende Kenntnisse im Umgang mit Beteiligungsverfahren und Planungsprozessen haben sowie mit den Trägerstrukturen, Netzwerken und Initiativen im Bereich der Familienpolitik vor Ort vertraut sein. Im Übrigen gelten die Fachlichen Empfehlungen für Fachkräfte des Landesjugendhilfeausschusses.