Für Planerinnen und Planer

Das Landesprogramm richtet sich direkt an Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche, öffentliche Träger der Sozial-, Jugend-, Alten- und Gesundheitshilfe und indirekt an deren kreisangehörige Kommunen, freie Träger der Sozialwirtschaft sowie an lokale Netzwerke, Initiativen und Verbände. Auf dieser Seite finden Sie alle fachlichen Informationen, die für die Umsetzung des Landesprogramms auf kommunaler Ebene benötigt werden.

LSZ Angebotskatalog

Alle förderfähigen Angebote im Rahmen des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" sind in einem Angebotskatalog zusammengefasst. Hier werden alle Handlungsfelder sowie die Indikatoren der Lebensqualität beschrieben und die Angebote entsprechend der zugrundeliegenden Systematik aufgeführt. Der Angebotskatalog ist damit eine Orientierungs- und Planungshilfe für die Akteure vor Ort. Ergänzend zum Angebots- und Maßnahmenkatolag gibt es in einem weiteren Teil des Handbuchs eine Übersicht zu allen wichtigen Dokumenten (Fachliche Empfehlungen etc.).

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Gesetz und Richtlinie

Das Thüringer Gesetz zur Sicherung der Familienförderung (ThürFamFöSiG) regelt sowohl die regionale Familienförderung über das Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ als auch die überregionale Familienförderung von Familienverbänden, Familienferienstätten sowie Projekten. Das Gesetz wurde am 18. Dezember 2018 vom Landtag beschlossen und ist nach seiner Verkündung zum 01. Januar 2019 in Kraft getreten.

Die LSZ-Richtlinie setzt die Regelungen in § 4 Abs. 3 ThürFamFöSiG um. Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Sicherung und Entwicklung einer bedarfsgerechten, öffentlich verantworteten Infrastruktur für Familien zur Stärkung des Zusammenlebens der Generationen. Mit dem Förderprogramm soll unter anderem das Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (LEP 2025) im Hinblick auf familienfreundliche Rahmenbedingungen, die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse, die Sicherung kommunaler Daseinsvorsorge und die Stärkung ländlicher Räume unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung umgesetzt werden.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Wer kann die Förderung nach der Richtlinie LSZ beantragen?

Zuwendungsempfänger der Landesmittel sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Erstempfänger. Diese leiten die Zuwendung grundsätzlich an die Träger der geförderten Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen weiter. Dies können gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden als Letztempfänger sein. Soweit der Landkreis selbst Träger einer Maßnahme in den einzelnen Handlungsfeldern ist, kann ein Teil der gewährten Zuwendung bei dem Landkreis selbst verbleiben.

Wo kann die Förderung beantragt werden und welche Institution ist für die Bewilligung zuständig?

Der Antrag ist unter Verwendung der auf der Homepage der GFAW (Förderung > Soziales, Familie, Jugend und Sport > Solidarisches Zusammenleben der Generationen (Land)) bereitgestellten Formulare bis zum 15. November des Vorjahres beim für Familienpolitik zuständigen Ministerium einzureichen. Dieses prüft das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen je nach beantragter Stufe (Auflistung, Projektbeschreibung, Plan, Zuordnung der Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen in den Handlungsfeldern 1 bis 6). Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen vor, leitet das für Familienpolitik zuständige Ministerium die eingereichten Antragsunterlagen an die Bewilligungsbehörde zur weiteren Antragsprüfung weiter.

Anderenfalls setzt sich das für Familienpolitik zuständige Ministerium mit dem Antragsteller in Verbindung.

Bewilligungsbehörde ist die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GFAW mbH). Diese prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Besteht im Rahmen der fristgerechten Antragstellung zum 15.11. die Möglichkeit, den integrierten Sozialplan innerhalb einer festgelegten Frist nachreichen zu dürfen?

Grundsätzlich muss der Förderantrag bis zum 15.11 des Vorjahres eingereicht werden. Der fachspezifische, integrierte Plan kann nachgereicht werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Ziffer 7.2 Abs. 3 der LSZ-Richtlinie verwiesen. Eine Bearbeitung des Förderantrags ist erst nach Vorlage des Plans möglich.

Gibt es für die Besetzung der Personalstelle des Sozialplaners dringend erforderliche fachliche Qualifizierungen?

Bezüglich der Anstellung eines Sozialplaners wird auf die analoge Anwendung der Regelungen der Armutspräventionsrichtlinie verwiesen. Darin heißt es: „Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben (…) ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Sozialwissenschaften, des Sozialmanagements, der Sozialen Arbeit bzw. Abschlüsse der Fachrichtungen Stadt- und Raumplanung. Begründete Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums.“ Weiterhin sollen die Bewerber*innen weitreichende Kenntnisse im Umgang mit Beteiligungsverfahren und Planungsprozessen haben sowie mit den Trägerstrukturen, Netzwerken und Initiativen im Bereich der Familienpolitik vor Ort vertraut sein. Im Übrigen gelten die Fachlichen Empfehlungen für Fachkräfte des Landesjugendhilfeausschusses.

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