Für Planerinnen und Planer
Das Landesprogramm richtet sich direkt an Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche, öffentliche Träger der Sozial-, Jugend-, Alten- und Gesundheitshilfe und indirekt an deren kreisangehörige Kommunen, freie Träger der Sozialwirtschaft sowie an lokale Netzwerke, Initiativen und Verbände. Auf dieser Seite finden Sie alle fachlichen Informationen, die für die Umsetzung des Landesprogramms auf kommunaler Ebene benötigt werden.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Zuwendungsempfänger der Landesmittel sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Erstempfänger. Diese leiten die Zuwendung grundsätzlich an die Träger der geförderten Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen weiter. Dies können gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden als Letztempfänger sein. Soweit der Landkreis selbst Träger einer Maßnahme in den einzelnen Handlungsfeldern ist, kann ein Teil der gewährten Zuwendung bei dem Landkreis selbst verbleiben.
Der Antrag ist unter Verwendung der auf der Homepage der GFAW (Förderung > Soziales, Familie, Jugend und Sport > Solidarisches Zusammenleben der Generationen (Land)) bereitgestellten Formulare bis zum 15. November des Vorjahres beim für Familienpolitik zuständigen Ministerium einzureichen. Dieses prüft das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen je nach beantragter Stufe (Auflistung, Projektbeschreibung, Plan, Zuordnung der Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen in den Handlungsfeldern 1 bis 6). Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen vor, leitet das für Familienpolitik zuständige Ministerium die eingereichten Antragsunterlagen an die Bewilligungsbehörde zur weiteren Antragsprüfung weiter.
Anderenfalls setzt sich das für Familienpolitik zuständige Ministerium mit dem Antragsteller in Verbindung.
Bewilligungsbehörde ist die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GFAW mbH). Diese prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Plausibilität.
Grundsätzlich muss der Förderantrag bis zum 15.11 des Vorjahres eingereicht werden. Der fachspezifische, integrierte Plan kann nachgereicht werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Ziffer 7.2 Abs. 3 der LSZ-Richtlinie verwiesen. Eine Bearbeitung des Förderantrags ist erst nach Vorlage des Plans möglich.
Bezüglich der Anstellung eines Sozialplaners wird auf die analoge Anwendung der Regelungen der Armutspräventionsrichtlinie verwiesen. Darin heißt es: „Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben (…) ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Sozialwissenschaften, des Sozialmanagements, der Sozialen Arbeit bzw. Abschlüsse der Fachrichtungen Stadt- und Raumplanung. Begründete Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums.“ Weiterhin sollen die Bewerber*innen weitreichende Kenntnisse im Umgang mit Beteiligungsverfahren und Planungsprozessen haben sowie mit den Trägerstrukturen, Netzwerken und Initiativen im Bereich der Familienpolitik vor Ort vertraut sein. Im Übrigen gelten die Fachlichen Empfehlungen für Fachkräfte des Landesjugendhilfeausschusses.